§ 963 BGB: Vereinigung von Bienenschwärmen



Im Buch 3 (Sachenrecht) im Abschnitt 3 (Eigentum) unter Titel 3/Untertitel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich folgende Zeilen:

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


Der Grund warum ich das hier poste? Keine Ahnung! Aber warum steht sowas im BGB? Und nein, ist kein Fake!

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Sicher das es kein Fake ist ? ^^

Hornfried hat gesagt…

Wollte das auch nicht glauben. Google doch mal nach "Vereinigung von Bienenschwärmen". Dazu gibt es ne Menge Ergebnisse mit recht seriösen Links...

Anonym hat gesagt…
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
Anonym hat gesagt…

weiter dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bienenrecht

Ski hat gesagt…

"Das Bienenrecht im BGB wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Da der Palandt in über hundert Jahren seines Erscheinens keine Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich anführt, liegt der Schluss nahe, dass die Imker sich in aller Regel auch ohne gesetzliche Regelungen entsprechend einigen würden."
Haha, fehlt nur der Pflicht-Strohballen im Taxi ;-)